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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Knaust Computer Service GmbH
I. Allgemeines / Geltung Allen auch künftigen Lieferungen und Leistungen liegen ausschließlich diese Geschäftsbedingungen zugrunde. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen bzw. Einkaufsbedingungen des Käufers werden nur anerkannt, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart sind. Nebenabreden sowie Ergänzungen des Vertrags sind unverbindlich soweit sie nicht schriftlich von der Knaust GmbH bestätigt worden sind. Durch eine eventuelle Abänderung oder die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen werden die übrigen Vorschriften nicht berührt. II. Angebot und Vertragsabschluß (1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn die Knaust GmbH eine Bestellung des Käufers schriftlich oder fernschriftlich bestätigt oder die Lieferung bzw. den Auftrag ausführt. Gleiches gilt für Ergänzungen, nachträgliche Vertragsänderungen, Zusicherungen oder Nebenabreden. All dies bezieht sich auch auf Verkäufe durch unsere Mitarbeiter und Vereinbarungen mit ihnen. (2) Konfiguration, Maße, Zeichnungen Gewichte und Abbildungen die in Katalogen, Preislisten oder anderen Drucksachen enthalten sind, stellen Annährungswerte dar und sind unverbindlich. Diese sowie mündliche Angaben hierüber bedürfen ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung, um wirksam zu werden. An Zeichnungen, Konfigurationen und Organisationsvorschlägen behalten wir uns das Anteils- und Urheberrecht vor, auch wenn Anteilskosten berechnet wurden. Diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. (3) Verbesserungen oder Änderungen der Leistung sind zulässig, soweit sie dem Käufer unter Berücksichtigung der Interessen der Knaust GmbH zumutbar sind. III. Preise (1) Alle genannten Preise verstehen sich zzgl. Verpackung, Transport und Frachtversicherung zzgl. der jeweils am Auslieferungstag gültigen Mehrwertsteuer, ab Lager Schwerin. Für alle Lieferungen bleibt Versand per Vorauskasse oder Barnachnahme ausdrücklich vorbehalten. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist die Knaust GmbH an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 15 Tage ab Angebotsdatum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung durch die Knaust GmbH genannten Preise. Zusätzliche Leistungen, die in der Auftragsbestätigung nicht enthalten sind, werden gesondert berechnet. Wenn Festpreise nicht ausdrücklich vereinbart sind, werden die am Tage der Lieferung geltenden Preise berechnet. (2) Liegen zwischen Vertragsabschluß und Liefertermin mehr als 4 Monate, sind wir berechtigt, bei eingetretener Erhöhung der Materialpreise und/oder Löhne um mehr als 10 % den vereinbarten Preis entsprechend zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung jedoch mehr als 5 % des vereinbarten Preises, so hat der Besteller ein Kündigungsrecht. IV. Lieferung und Lieferverzug (1) Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Werden nachträglich schriftliche Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein neuer Liefertermin oder eine neue Lieferfrist zu vereinbaren. (2) Die Lieferfrist beginnt mit Vertragsabschluß, bei Auftragsbestätigung mit Absendung dieser, jedoch nicht vor Beibringung evtl. vom Besteller zu beschaffenen Unterlagen sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. (3) Lieferverzug tritt nicht ein im Falle höherer Gewalt sowie aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung im wesentlichen erschweren oder unmöglich machen. Hierzu zählen Betriebsstörungen, höhere Gewalt, Streiks etc., gleich ob diese im eigenen Betrieb, dem des Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten. In diesen Fällen kann der Verkäufer keinen Verzugsschaden bzw. Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird von uns in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt. (4) Sämtliche Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt eigener rechtzeitiger Belieferung, solange nicht die Knaust GmbH die Verzögerung durch unzureichende Auswahl oder Kontrolle ihrer Lieferanten zu vertreten hat. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig. (5) Die Knaust GmbH ist im Falle von ihr nicht zu vertretener Liefer- und Leistungsverzögerungen berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist hinauszuschieben. Nach Mahnung und Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung kann der Besteller schriftlich vom Vertrag zurücktreten oder unter Ausschluss weiterer Ansprüche eine Verzugsentschädigung fordern. Sie beträgt bei leichter Fahrlässigkeit für jede Woche der Verspätung 1/2 v.H., im Ganzen aber höchstens 5 v.H. vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung die infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Ist der Besteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb eines Handelsgewerbes gehört, steht ihm ein Schadenersatzanspruch nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu. Der Anspruch auf Lieferung ist in den Fällen dieser Ziffer ausgeschlossen. (6) Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstandenen Kosten bei Lagerung in unserem Hause, mindestens jedoch 1/2 v.H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. V. Versendung und Gefahrenübergang (1) Alle Gefahren gehen auf den Käufer über, sobald die Ware der den Transport ausführenden Personen übergeben worden ist, oder zwecks Versendung das Lager der Knaust GmbH verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn wir ausnahmsweise frachtfrei Lieferungen vornehmen. Dies gilt mangels besonderer Vereinbarung auch bei der Lieferung durch werkseigene Fahrzeuge. Die Knaust GmbH versichert jedoch die Ware auf Kosten des Käufers, wenn dieser die Versicherung der Ware schriftlich begehrt. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über, jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers auch für diesen Fall die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt. (2) Rücksendungen von Waren werden nur in wiederverkaufsfähigem Zustand, in Originalverpackung und nach vorheriger Vereinbarung angenommen. Die Rücksendung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Die Rückvergütung erfolgt mit 15 % Aufschlag für Verwaltung und sonstige Gemeinkosten. Auch bei sonstigen Sendungen an die Knaust GmbH trägt der Versender jedes Risiko, insbesondere das Transportrisiko bis zum Eintreffen der Ware bei der Knaust GmbH sowie die gesamten Transportkosten. VI. Zahlungsbedingungen (1) Zahlungen sind binnen 14 Tagen netto zu leisten. Bei Verzug sind wir berechtigt, 4 % Zinsen über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Können wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen, so sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Teillieferungen und Teilleistungen können gesondert in Rechnung gestellt werden. (2) Sämtliche Zahlungen werden grundsätzlich auf die älteste Schuld angerechnet. Sind bereits Kosten der Beitreibung und Zinsen entstanden, wird die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet. (3) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur dann geltend machen, soweit dieses auf Ansprüche auf dem zugrundeliegenden Vertragsverhältnis beruht. (4) Bei Vermögensverschlechterung stehen der Knaust GmbH die Rechte des § 321 BGB auch dann zu, wenn sie erst nachträgliche Kenntnis von der schon bei Vertragsschluss bestehenden Kreditunwürdigkeit erhält. (5) Der Knaust GmbH steht das Recht zu, den im Verzug befindlichen Käufer von der weiteren Belieferung auszuschließen, auch wenn entsprechende Lieferverträge geschlossen sind. VII Eigentumsvorbehalt (1) Die Knaust GmbH behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung gegenüber dem Käufer entstandenen Forderungen gleich welcher Art und welchen Rechtsgrundes vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung. Der Empfänger ist berechtigt, über Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr zu verfügen. Darrüberhinausgehende Verfügungen wie Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Verkauf nach erfolgter Zahlungseinstellung sind nicht gestattet. Machen Dritte an der Ware Rechte geltend, sind wir hiervon unverzüglich zu unterrichten. (2) Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet/vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten/vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Ist die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen, so hat der Besteller an uns anteilmäßig Eigentum zu übertragen. Der Besteller ist auf unser Verlangen verpflichtet, uns jede Weiterveräußerung oder -verarbeitung unseres Vorbehaltseigentums unter Angabe des Namens und der Anschrift des Abnehmers oder Auftraggebers mitzuteilen und den Auftraggeber oder Abnehmer von der erfolgten Abtretung und von unserem Eigentum zu benachrichtigen. Wir sind berechtigt, die Meldung selbst zu veranlassen. Ebenso ist der Besteller verpflichtet, uns jederzeit auf Verlangen uneingeschränkt Auskunft über Bestand und Verbleib unseres Liefergegenstandes zu geben. Der Besteller tritt hiermit im Voraus alle Rechte und Sicherungen aus der Verarbeitung, Veräußerung oder sonstigen Weitergabe unseres Vorbehaltseigentums, insbesondere auf den Kaufpreis oder sonstige Gegenleistung gegen den Dritten mit der Maßgabe ab, daß die jeweils noch nicht bezahlte Kaufpreisforderung oder sonstige Gegenleistung vorrangig in Höhe unseres Anspruchs aus der Geschäftsverbindung im Voraus auf uns über geht. Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen nur solange berechtigt, als er seine Verpflichtungen gegenüber uns erfüllt. (3) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten, die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. VIII. Gewährleistung (1) Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle von uns gelieferten Produkte grundsätzlich 6 Monate, kann aber im Einzelfall durch schriftliche Vereinbarung verlängert werden. Die Frist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden Betriebs- oder Wartungsempfehlungen der Knaust GmbH nicht befolgt, Änderungen an den Waren vorgenommen bzw. die Sachen nicht wie vorgeschrieben oder unsachgemäß benutzt oder gelagert, die Geräte unbefugt geöffnet, Teile ausgewechselt oder Gebrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung. Gewährleistungsansprüche sind nicht abtretbar. (2) Liegt ein von uns zu vertretender Mangel vor, so sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Beseitigung des Mangels sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transportwege, Arbeits-und Materialkosten, zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, daß die Kaufsache an einen anderen Ort, als den Wohnsitz oder gewerblichen Sitz des Empfängers verbracht wurde. Durch den Austausch von Teilen oder Baugruppen treten keine neuen Gewährleistungsfristen in Kraft. (3) Schlägt die Mangelbeseitigung fehl, wobei die Knaust GmbH zwei Mängelbeseitigungsversuche hat oder sind wir zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen. (4) Darüber hinausgehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere Schadensersatzansprüche, einschließlich solcher auf entgangenen Gewinn oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Bestellers, sind ausgeschlossen. Vorstehende Haftungseinschränkung gilt nicht, soweit die Schadenursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt auch dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche geltend macht. Wird eine vertragswesentliche Pflicht fahrlässig verletzt, so ist unsere Haftung auf den voraussehbaren Schaden begrenzt. (5) Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Übergabe der Ware. Dieselbe Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Mängelrügen jeder Art sind unverzüglich schriftlich, spätestens jedoch - im nichtkaufmännischen Geschäftsverkehr - innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware, bei nicht sofort erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit zu erheben. Versäumt der Besteller die fristgerechte Anzeige offensichtlicher Mängel, so stehen ihm in Ansehung eben dieser Mängel keinerlei Gewährleistungsrechte mehr zu. Handelt es sich um einen Kaufmann, so stehen ihm die Gewährleistungsrechte nur zu, wenn er nach Maßgabe der §§ 377, 378 HGB ordnungsgemäß Mängelrüge erhoben hat. IX. Haftung (1) Unsere Haftung ist - gleich aus welchem Rechtsgrund - außer in den Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Für durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden haften wir im sogenannten nichtkaufmännischen Geschäftsverkehr nur für den unmittelbaren Schaden, der sich aus dem Entzug der Nutzung des Liefergegenstandes ergibt. (2) Auch soweit Ansprüche wegen positiver Vertragsverletzung, wegen des Verschuldens bei Vertragsschluss, aus Gewährleistungshaftung sowie aus Produzentenhaftung von unserem Vertragspartner geltend gemacht werden, gilt vorstehender Haftungsausschluss. Sollte infolge des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft dem Besteller ein Sachschaden entstehen, so ist unsere Schadensersatzhaftung auf die jeweilige Ersatzleistung unseres Haftpflichtversicherers beschränkt, wenn der Besteller Kaufmann ist. (3) Ansprüche, die gegen uns außerhalb der Gewährleistung seitens des Bestellers geltend gemacht werden, verjähren innerhalb von 6 Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang bzw. Annahme. (4) Für die Datensicherung auf vom Kunden überlassenen Geräten ist ausschließlich dieser selbst verantwortlich. Es wird deshalb keinerlei Haftung für Datenverluste übernommen. Die Knaust GmbH erklärt sich aber bereit, nach Vereinbarung kostenpflichtig Daten zu sichern, soweit dies technisch noch möglich ist. X. Software Soweit Programme zum Lieferumfang gehören, wird für diese dem Käufer ein einfaches unbeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt, d. h., er darf diese weder kopieren, noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Bei Verstoß gegen diese Nutzungsrechte haftet der Käufer in voller Höhe für den daraus entstehenden Schaden. XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, als Gerichtsstand ausschließlich Schwerin vereinbart. Für diese Geschäftsbedingungen sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Knaust GmbH und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart. Andere nationale Rechte, ebenso das einheitliche internationale Kaufrecht werden ausgeschlossen. XII. Datenschutz Wir sind berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Besteller, gleichgültig, ob diese vom Besteller selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten, zu speichern oder sonst zu verwerten. XIII. Export Wir weisen darauf hin, daß die Ausfuhr der gelieferten Waren nur mit vorheriger Zustimmung erfolgen darf. Verbindliche Auskünfte bezogen auf die Ausfuhr erteilt das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft Eschborn/Taunus. Die Zustimmungserklärungen sind vom Käufer vor der Verbringung der Ware einzuholen.
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